Beim Betrieblichen Einsatz von FFP2 Masken gelten wie bei jedem Einsatz von Persönlicher Schutzausrüstung die gesetzlichen Vorgaben des Arbeitsschutzes. Diese regeln unter anderem die Tragedauer von FFP2 Masken und Pausen während der Arbeitszeit, die Notwendigkeit einer Unterweisung für FFP2 Masken sowie die Anforderungen an sichere FFP2 Masken und die notwendigen Umgebungsbedingungen.
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Betrieblicher Einsatz FFP2 Masken Corona
Der Gesetzgeber hat in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) die für die Minimierung des Infektionsrisikos in Betrieben zu treffenden Maßnahmen festgelegt. Dabei wird das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz) von der individuellen Beurteilung der Risikolage in dem jeweiligen Betrieb durch den Arbeitgeber abhängig gemacht. Eine gesetzliche Forderung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht. Wird allerdings vom Unternehmen das Tragen einer Maske angeordnet, so hat diese Maske eine FFP2 Maske „oder vergleichbar“ zu sein. Die verwendeten Masken müssen der Verordnung (EU) 2016/425 DIN EN 149:2001+A1:2009 oder vergleichbar entsprechen. Die beschriebenen Kennzeichnungsmerkmale sind: CE-Kennzeichnung mit nachgestellter Kennnummer der notifizierten Stelle Geräteklasse (zum Beispiel FFP2 Masken).
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FFP2 Maske Tragedauer DGUV
Die Tragedauer von FFP2 Masken ist durch die DGUV Regel 112-190 begrenzt. Die Maske darf am Tag maximal 5 mal 75 min mit einer dazwischen liegenden Mindestpause von 30 min getragen werden. Beim Einsatz in der Woche ist die Tragedauer der FFP2 Maske auf 2×2 Tage mit mindestens einem Tag Pause dazwischen begrenzt. (Link zur DGUV)
Wiederverwendung und Entsorgung der FFP2 Maske
FFP2 Masken sind nur für den einmaligen Gebrauch geeignet. Feuchtigkeit zerstört den Filter, sodass auch nach wiederholtem Einsatz an einem Tag die Schutzwirkung durch die feuchte Luft beim Ausatmen deutlich reduziert ist.
Gebrauchte Masken sind kein Sondermüll und können über den normalen, betrieblich anfallenden Müll entsorgt werden.
Rechtslage Arbeitsschutz FFP2 Maske
Die Rechtsgrundlagen für das Tragen und den betrieblichen Einsatz von FFP2 Masken und anderer Atemschutzgeräte werden in der DGUV Regel 112-190 definiert. Dieses Regelwerk gehört zu den anerkannten Regeln der Technik und hat somit bindenden Gesetzescharakter.
Die FFP2 Maske ist nach der Definition eine Feinstaubmaske (englisch Filtering Face Piece). Sie wird empfohlen für krebserregende Stoffe und Aerosole auf Wasser- und Ölbasis. Sie bietet Schutz vor der Exposition von Kalziumoxid, Granit, Silikon, Natrium, Zinkoxidrauch, usw… . Sie müssen mind. 94% der in der Luft befindlichen Partikel auffangen und dürfen eingesetzt werden bis zu einer maximal 10-fachen Konzentration des Arbeitsplatzgrenzwertes des betreffenden Gefahrstoffes.
Die Benutzung von Atemschutzgeräten bedeutet für den Träger eine zusätzliche körperliche Belastung, dies gilt auch für die FFP2 Maske, die zu den filtrierenden Halbmasken gehört. Sie gehört zu der Gruppe mit der geringsten angenommenen Belastung. Daher gilt für jeden Arbeitgeber, der seinen Mitarbeitern FFP2 Masken als Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung stellt und diese zu tragen anweist, die Verpflichtung zum Angebot einer Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung, G26 (Atemschutzgeräte).
Weiter dürfen, nach DGUV Regel 112-190, Filtergeräte nur verwendet werden, wenn die Umgebungsatmosphäre einen Sauerstoffgehalt von mindestens 17% hat. Die FFP2 Maske ist eine filtrierende Halbmaske mit oder ohne Ausatemfilter. Das bedeutet, wenn Sie in Ihrem Betrieb FFP2 Masken als PSA anweisen, müssen Sie nachweisen können, dass die Sauerstoffkonzentration in Ihren Arbeitsbereichen mind. bei 17% liegt.
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FFP2 Masken im Betrieb ohne Unterweisung?
Nehmen wir an, die FFP2 Maske wird ohne entsprechende Unterweisung, ohne die geforderten Arbeitsmedizinischen Untersuchungen und ohne zeitliche Begrenzung als PSA zur Nutzung angewiesen. Damit verstieße der Unternehmer gegen das Arbeitschutzgesetz (ArbSchG), die BetrSichV, die ArbMedVV und die DGUV Regel 112-190. Käme es in einem solchen Falle zu Folgeschäden bei einem oder mehreren Mitarbeitern, bestünde für den Unternehmer keine Rechtssicherheit. Das bedeutet im Bestcase, dass keine Übernahme der Kosten durch die BG erfolgt und im Worstcase, dass es zu einer zivilrechtlichen Klage mit Schadensersatzansprüchen, nach Paragraph 823 BGB, kommen kann.
Unterweisung FFP2 Masken
Jede Art von PSA darf nur ihrem Zweck entsprechend eingesetzt werden, da auch nur dann die entsprechende Schutzwirkung erzielt wird. Das setzt voraus, dass eine fachliche Unterweisung über Einsatz, Lagerung und Pflege der PSA vor dem Einsatz zu erfolgen hat. Dieses gilt auch und besonders für PSA, die bei falscher, unsachgemäßer oder zeitlich unbegrenzter Handhabung zu körperlichen Schäden beim Nutzer führen kann. Jeder Mitarbeiter, der zum Tragen einer FFP2 Maske verpflichtet wird, hat den Anspruch auf eine fachliche Unterweisung, in deren Verlauf er auch die Möglichkeit hat Fragen zu stellen.
Empfehlung Einsatz FFP2 Masken
Halten Sie sich beim betrieblichen Einsatz von FFP2 Masken an die geltenden Rechtsvorschriften. Der Arbeitsschutz gehört zu den bundeseinheitlich geregelten Gesetzen. Somit greift hier die Regelung der konkurrierenden Gesetzgebung. Die Länder haben nur eine Gesetzgebungsbefugnis, wenn es keine bundeseinheitlichen Regelungen gibt. Somit können die Vorschriften der DGUV nicht durch Länderverordnungen abgelöst werden. Der Unternehmer hat rechtlich auch keine Möglichkeit, sich im Schadenfall auf diese zu berufen.
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