Braucht Ihr Unternehmen ein aufwendig formuliertes betriebliches Hygienekonzept, oder reicht eine Gefährdungsbeurteilung zu Corona? Seit dem Beginn der Corona-Pandemie gab es unzählige Verordnungen, die sich an Unternehmer richteten. Doch nicht alles wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird, – das betrifft auch ein vom Gesetzgeber gefordertes betriebliches Hygienekonzept, welches letztendlich nichts anderes ist, als eine Gefährdungsbeurteilung zu Corona.
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Corona und Arbeitsschutz
Verpflichtungen im Arbeitsschutzgesetz
In drei deutschen Gesetzestexten, dem Arbeitsschutzgesetz, der Betriebssicherheitsverordnung und den Vorschriften der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung, gibt es Paragraphen, die den Unternehmer dazu verpflichten im Falle einer Notsituation für seine Mitarbeiter entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Dabei sind die Notfallsituationen, bis auf eine Ausnahme, nicht genau benannt. Die benannte Ausnahme ist der Brandfall.
Für alle anderen möglichen Notfälle und Ereignisse, die die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeiter negativ beeinträchtigen können, hat der Unternehmer die Pflicht, diese entsprechend zu bestimmen und nach ihrer Schadensschwere und Eintrittswahrscheinlichkeit zu beurteilen. Dabei spielt bei der Beurteilung der Eintrittswahrscheinlichkeit die persönliche Erfahrung desjenigen, der sie zu beurteilen hat, eine wesentliche Rolle. Ebenso sind für verschiedene Betriebsformen auch verschiedene Notfallszenarien zu berücksichtigen. So war z.B. der Besuch von Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft bis zum April 2016 ein allgemein nicht beachtetes Szenario. Nach der Veröffentlichung der Panama Papiere haben viele Banken und Wirtschaftsunternehmen entsprechende Notfallpläne in der Schublade liegen. Für eine Fleischerei oder ein mittelständisches Unternehmen, das in der Möbelherstellung aktiv ist, wäre die Vorbereitung auf ein solches Szenario unsinnig. Ein gebranntes Kind scheut das Feuer. Wer einmal mitten in der Nacht auf einen einsetzbaren Reservereifen und zum Radwechsel geeignetes Werkzeug angewiesen war, beurteilt die Notwendigkeit eines Checks vor einer Urlaubsreise oder einer längeren Nachtfahrt anders als der, dem so etwas noch nie passiert ist.
An dieser Stelle erscheint es sinnvoll darauf hinzuweisen, was gute Planung von einer weniger guten Planung unterscheidet. In der weniger guten Planung beinhaltet der Plan B, also der Notfallplan, immer einen erheblichen Mehraufwand. In der guten Planung erkennen Sie den Plan B gar nicht, denn hier erscheint er immer als ein Teil von Plan A. Eine gute Notfallplanung nach §10 des Arbeitsschutzgesetzes ist ohne viel Aufwand um weitere Notfallszenarien erweiterbar, da viele Notfallmaßnahmen universell für viele Ereignisse gelten.
Betriebliches Hygienekonzept oder Gefährdungsbeurteilung Corona?
Auch können unterschiedliche Bezeichnungen für schon existierende Dokumente durchaus verwirrend sein. Eine seit August 2020 durch die Corona-ArbSchV geforderte Gefährdungsbeurteilung Corona ist nichts anderes als ein Pandemieplan oder ein Hygienekonzept, nur mit einer anderen Bezeichnung in der Kopfzeile. Auch wenn die Corona-ArbSchV am 25.Mai 2022 außer Kraft gesetzt wurde, so ist doch davon auszugehen, dass im Zuge des neuen Infektionsschutzgesetzes ab Oktober wieder betriebliche Vorgaben für den Umgang mit Sars-Cov-2 erfolgen werden. So befinden sich bereits jetzt auf der Website des Bundesministerium für Arbeit und Soziales diverse Hinweise und Empfehlungen, die im Hinblick auf die betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen zu beachten sind. Hinweise und Empfehlungen auf der Website eines Bundesministeriums sind keine Gesetze. Trotzdem wird man sich beim Eintreten eines Schadensereignisses und Nichtbeachtung dieser Hinweise und Empfehlungen mit unangenehmen Fragen vonseiten der gesetzlichen Unfallversicherungen konfrontiert sehen. Hinzu kommt, dass am 3. August 2022 das Bundesministerium für Gesundheit auf dieser Website, in einer Pressemitteilung, den neuen Gesetzesentwurf des Infektionsschutzgesetzes vorgestellt hat. Dieser Gesetzentwurf sieht für Betriebe und Unternehmen das vor, was vorher lediglich als Hinweis und Empfehlung definiert worden war.
Gefährdungsbeurteilung FFP2 Maske
Beim betrieblichen Einsatz von FFP2 Masken gelten wie bei jedem Einsatz von Persönlicher Schutzausrüstung die gesetzlichen Vorgaben des Arbeitsschutzes, d.h. auch hier benötigen Sie eine Gefährdungsbeurteilung für FFP2 Masken. Lesen Sie dazu mehr hier im Blogbeitrag FFP2 Maske und Arbeitsschutz.
Pflicht: betriebliches Hygienekonzept im neuen Infektionsschutzgesetz
Dieses neue Infektionsschutzgesetz wird voraussichtlich ab dem 01.10 2022 Inkrafttreten. In ihm werden Unternehmen und Betriebe zu Hygienekonzepten verpflichtet werden, wie wir sie aus der Arbeitsschutzverordnung Corona kennen, die am 25. Mai 2022 auslief. Dabei ist der Begriff Hygienekonzept nur eine andere Bezeichnung für die Gefährdungsbeurteilung Corona, die seit dem 20.08.2020 in der Arbeitsschutzverordnung Corona von jedem Betrieb gefordert wird. Sie können also an dieser Stelle drei Fliegen mit einer Klappe schlagen. Sie können das ab dem 1.10. 2022 geforderte Hygienekonzept, die geforderte Gefährdungsbeurteilung Corona, mit den dann aktuellen Inhalten, und den nach Paragraph 10 des Arbeitsschutzgesetzes geforderten Notfallplan für eine Pandemie, den man auch Pandemieplan nennen kann, mit einem Dokument abdecken. Da dieses Dokument dann verbindlich für jedes Unternehmen und jeden Betrieb in Deutschland gefordert ist, finden Sie die Gefährdungsbeurteilung Corona bei uns in jedem Branchenpaket sowohl als Gefährdungsbeurteilung als auch als Betriebsanweisung.
Lassen Sie sich auch zukünftig nicht durch ungenaue und verwirrende Formulierungen verunsichern. Wählen Sie die transparenten und leicht verständlichen Lösungen, die Ihnen der ArbeitsschutzProfi24 anbietet.